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7.11.2023

Scheidungsrecht in Hamburg

In Hamburg müssen scheidungswillige Ehepartner, die ihre Vermögensangelegenheiten regeln wollen, allerdings ausgesprochen gute Argumente haben. Die Zeiten, in denen die geschiedenen Eheleute nach dem Ende der Ehe darauf vertrauen konnten, auf Kosten des geschiedenen Ehepartners ein Leben ohne finanzielle Schwierigkeiten zu führen, sind vorbei; soweit jedenfalls die Auskunft von der Rechtsanwältin für Familienrecht in Hamburg. Der Gesetzgeber hat das deutsche Scheidungsrecht in den vergangenen Jahrzehnten einer umfangreichen Überarbeitung und Modernisierung unterzogen, und er fordert, gerade von Frauen, ein deutlich höheres Maß an Eigenverantwortung und selbstständiger Sorge für den eigenen Lebensunterhalt. Auch die Familiengerichte prüfen genauer, welchem Ehepartner sie nach einer Trennung welche Zahlungen zusprechen.
Betroffen von den gesetzlichen Neuerungen sind all jene Eheleute, die, wie die meisten Paare, die Ehe ohne einen Ehevertrag eingegangen sind. Was den Güterausgleich, die Übertragung und Neuberechnung der Rentenansprüche und etwaige nacheheliche Unterhaltszahlungen nach der Scheidung angeht, müssen die Gerichte sich an die gesetzlichen Regelungen halten; diese lassen für die Bestimmung über das Aufenthaltsrecht und das Sorgerecht für die Kinder nur in begrenztem Umfang Platz. Und gleichwohl kann eine Scheidung auch in Zukunft teuer werden.
Eheleute die ohne Ehevertrag heiraten, leben mit dem Gatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Begriff ist aber irreführend, denn die Gütergemeinschaft bewirkt nicht, dass alles, was das Ehepaar gemeinsam besitzt, auch beiden gemeinsam gehört.
Jeder Ehepartner bleibt grundsätzlich Eigentümer des Vermögens, das er vor und während der Ehe erworben hat, erläutert Eva Koopmann, Fachanwältin für Familienrecht in der Hamburger Familienrechtskanzlei. Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass größere Vermögensunterschiede zwischen den Ehepartnern im Falle der Scheidung auszugleichen sind. Einen Verlust des gesamten ehelichen Vermögens brauchen die Geschiedenen an dieser Stelle aber nicht zu befürchten; sie müssen lediglich einen Teil abgeben. Derjenige Partner, der seit der Heirat das größere Vermögen aufbauen konnte, muss dem anderen von seinem Überschuss die Hälfte überlassen.
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